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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines
Lieferungen, Leistungen und Angebote der sevenam GbR, vertreten durch die Gesellschafter Arvin Nesselhauf & Markus Meier, Ibergstraße 7, 77876 Kappelrodeck (nachfolgend „Auftragnehmerin“), an den Auftraggeber erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese AGB gelten im Rahmen der laufenden Geschäftsbeziehung - auch ohne ausdrücklich erneute Einbeziehung - auch für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen der Auftragnehmerin. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die von den nachstehenden Bedingungen abweichen, werden nicht anerkannt. Solche abweichenden Geschäftsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn die Auftragnehmerin ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Abweichende Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2. Honorar / Zahlungsmodalitäten
Für die Erstellung sämtlicher Leistungen der Auftragnehmerin (insbesondere Erstellung/Gestaltung von Fotos, Videos, Grafiken, Texten, Websites, Corporate Identity, etc.) wie auch sämtlicher Beratungsleistungen der Auftragnehmerin wird eine Vergütung als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale berechnet. Nebenkosten, wie Anfahrt, Reisekosten, Spesen, Modelhonorare, Requisite, Styling, Locationmieten, Bildbearbeitung, etc. sind vom Auftraggeber zu tragen und werden gesondert durch die Auftragnehmerin in Rechnung gestellt. Sämtliche vom Auftraggeber zu entrichtende Vergütungen und Nebenkosten sind Nettobeträge. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er darauf rechtzeitig und explizit hinzuweisen und die entstehenden Mehrkosten zu tragen. Wird die für eine Produktion vorgesehene Zeit aus Gründen, die die Auftragnehmerin nicht zu vertreten hat, überschritten, oder werden im Nachhinein Leistungen angefordert, die nicht im Angebot enthalten sind, so ist ein vereinbartes Honorar entsprechend zu erhöhen. Der Auftraggeber hat die Künstlersozialabgabe für selbstständige Künstler/Publizisten zu tragen. Diese wird gemäß den Regelungen des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) ermittelt und dem Kunden berechnet. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist das Honorar bei Übergabe der fertiggestellten Produktion zur Zahlung fällig. Gleiches gilt für die vom Auftraggeber zu tragende Künstlersozialabgabe. Die Übergabe der Arbeitsergebnisse der Auftragnehmerin erfolgt in geeigneter Form, in deren Wahl die Auftragnehmerin grundsätzlich ermessensfrei ist. Wird eine Produktion in Teilen geliefert, ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung eines Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum, kann die Auftragnehmerin Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Zeit- und Kostenaufwand in Rechnung stellen. Die Auftragnehmerin ist stets berechtig, einen angemessenen Vorschuss auf ihr Honorar zu verlangen. Kommt es aus Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich der Auftragnehmerin liegen, nicht zur Durchführung des Auftrages, ist die Auftragnehmerin berechtigt, nachfolgende Beträge in Rechnung zu stellen: – Absage durch den Auftraggeber bis zu 3 Monate vor dem geplanten Beginn der Produktion = 50% des veranschlagten Honorars; – Absage durch den Auftraggeber bis zu 1 Monat vor dem geplanten Beginn der Produktion = 60% des veranschlagten Honorars; – Absage durch den Auftraggeber weniger als 1 Monat vor dem geplanten Beginn der Produktion = 75% des veranschlagten Honorars; Die Geltendmachung von weiteren Schäden bleibt hiervon unberührt. Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass dem Auftragnehmer durch die Absage tatsächlich kein oder ein geringerer Schaden als die oben genannten Ausfallentschädigungen entstanden ist. Nimmt der Auftraggeber nach Lieferung der Entwürfe, die Bestandteil jedes gestalterischen Auftrages sind, keine Nutzungsrechte in Anspruch bzw. entscheidet sich für einen anderen Anbieter, so ist die Vergütung für die Entwürfe in jedem Fall zu bezahlen. Die Vergütung entspricht in diesem Falle 50 % der Gesamtleistung im Bereich Konzept, Gestaltung, Layout sowie Programmierung. Die Anfertigung von Entwürfen, Produkten und Leistungen, welche die Agentur für den Auftraggeber erbringt, ist kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Ist für eine Leistung oder Teilleistung keine Vergütung vereinbart, gilt die nach dem Agentur-Preisschlüssel agenturübliche Vergütung. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Entwurfsproduktion Änderungen, so hat er Anspruch auf eine Änderungsschleife. Jede weitere Änderung wird mit Mehrkosten zu Lasten des Kunden nach dem existierenden Preisspiegel der Auftragnehmerin berechnet. Haben die Parteien individualvertraglich einen Zahlungsplan vereinbart und gerät der Auftraggeber mit einer (Zeil)Zahlung in Verzug, so ist die Auftragnehmerin berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, sofern der Auftraggeber auf zweimalige Mahnung hin seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt. Wird der Auftragnehmerin die generelle Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers bekannt, ist der Rücktritt vom Vertrag ohne vorherige Mahnung möglich. In beiden Fällen kann die Auftragnehmerin als Alternative zum Rücktritt das Gesamthonorar sofort durch schriftliche Mitteilung zur Zahlung fällig stellen (vorverlagerte Fälligkeit). Erfolgt auch hierauf keine Zahlung, ist die Auftragnehmerin zum Rücktritt berechtigt, ohne dass es dafür weiterer Zahlungsaufforderungen bedarf.
3. Übertragung von Nutzungsrechten
Der Auftraggeber erwirbt, sofern nichts anderes vereinbart wurde, an den seitens der Auftragnehmerin übergebenen Arbeitsergebnisse die einfachen Nutzungsrechte zum vertraglich festgelegten Zweck und Umfang. Die Übertragung darüberhinausgehender Nutzungsrechte (z.B. räumlich, sachlich oder zeitlich uneingeschränkte oder ausschließliche Nutzungsrechte) bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung. Die zu übertragenden Nutzungsrechte erwirbt der Auftraggeber erst mit der vollständigen Bezahlung des Honorars und der Erstattung sämtlicher Nebenkosten. Die Auftragnehmerin wählt die Arbeitsergebnisse nach freiem Ermessen aus, die sie dem Auftraggeber zur Abnahme vorlegt. Nutzungsrechte werden nur an den Arbeitsergebnissen eingeräumt, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt. Die Weitergabe urheberrechtlicher Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung der Auftragnehmerin. Eine Nutzung der Arbeitsergebnisse ist grundsätzlich nur in der Originalfassung zulässig. Jede Änderung oder Umgestaltung bedarf der vorherigen Zustimmung der Auftragnehmerin. Die Auftragnehmerin ist bei jeglicher Veröffentlichung an üblicher Stelle und eindeutig zuordenbar als Urheberin zu nennen. Bestehende Einträge in den Metadaten müssen erhalten bleiben.
4. Leistungen der Auftragnehmerin
Kostenvoranschläge der Auftragnehmerin sind unverbindlich. Kostenerhöhungen sind von der Auftragnehmerin nur anzuzeigen, wenn eine Überschreitung der ursprünglichen Gesamtkosten von mehr als 20% zu erwarten ist. Wird bei der Auftragsabwicklung die Leistung eines Dritten in Anspruch genommen oder ein Vertrag mit Dritten abgeschlossen, ist die Auftragnehmerin bevollmächtigt, die entsprechenden Verpflichtungen im Namen und auf Rechnung des Auftragsgebers einzugehen. Dem Auftraggeber ist der Stil der Auftragnehmerin bekannt. Sofern hierzu keine gesonderten Absprachen getroffen wurden, unterliegen Motiv- und Bildauswahl, Bearbeitung und Schnitt der gestalterischen Freiheit der Auftragnehmerin. Erstellte Bilder und Videos der Auftragnehmerin werden dem Auftraggeber grundsätzlich nicht im Rohdatenformat übergeben. Die Auswahl des geeigneten Dateiformates erfolgt nach freiem Ermessen der Auftragnehmerin, solange kein konkretes Format vereinbart wird. Die Auftragnehmerin ist dem Auftraggeber gegenüber nicht dazu verpflichtet, die erstellten Arbeitsergebnisse über das zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten hinausgehende Maß zu archivieren oder aufzubewahren. Mit Übergabe der zu erstellenden Aufnahmen geht die Gefahr der Verschlechterung oder des Untergangs vollumfänglich auf den Auftraggeber über. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, sich zur Erbringung ihrer Leistungen nach freiem Ermessen Dritter zu bedienen. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Erbringung der Leistungen durch konkrete Personen.
5. Eigenwerbung
Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die von Ihr geschaffenen Werke/Produktionen/Arbeitsergebnisse zur Eigenwerbung zu nutzen und diese hierfür in digitaler oder analoger Form (z.B. Printmedien), insbesondere auf ihrer Homepage, zu veröffentlichen. Weiterhin kann die Auftragnehmerin den Auftraggeber als Referenzkunden öffentlich benennen. Hierfür wird der Auftragnehmerin auch die Nutzung etwaiger Logos des Auftraggebers gestattet. Das Recht zur Eigenwerbung besteht auch über die Beendigung des Auftragsverhältnisses hinaus. Hiervon abweichende Bestimmungen sind von den Parteien individualvertraglich zu vereinbaren.
6. Haftung
Die Auftragnehmerin sowie ihre Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter haften gegenüber dem Auftraggeber aus der Verletzung von Pflichten, welche keine wesentlichen Vertragspflichten sind, nur bei grob fahrlässigem Handeln oder bei Vorsatz. Ausgenommen hiervon sind Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit. Der Ersatz eines etwaigen mittelbaren Schadens ist ausgeschlossen. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, bei der Durchführung eines Auftrages größtmögliche Sorgfalt walten zu lassen. Wurden zwischen Auftraggeber und Auftragnehmerin keine ausdrücklichen Vereinbarungen hinsichtlich der Gestaltung der Fotografien vereinbart, so sind Reklamationen hinsichtlich der Bildauffassung sowie der künstlerisch technischen Gestaltung der Aufnahmen ausgeschlossen. Zur Produktion durch den Auftraggeber überlassene Gegenstände werden mit größtmöglicher Sorgfalt behandelt. Der Auftraggeber verpflichtet sich, diese gegebenenfalls selbst gegen Verlust, Diebstahl und Beschädigung zu versichern. Die Auftragnehmerin übernimmt keine Klärung von Rechten abgebildeter Personen oder Gegenstände, es sei denn, es wird ein entsprechend unterzeichnetes Release-Formular gegenüber dem Auftraggeber vorgelegt. Der Auftraggeber ist insoweit selbst verantwortlich, für die geplante Veröffentlichung relevante Drittrechte zu klären. Falls die Auftragnehmerin für die Erstellung der vereinbarten Inhalte auf Musik, Stock-Inhalte oder andere Inhalte zugreift, an denen die Rechteeinräumung nicht in dem ansonsten vertraglich vereinbarten Rahmen möglich ist, wird sie den Auftraggeber hierauf gesondert hinweisen. Die Pflicht zur Einholung der jeweiligen Rechte an solchen Inhalten liegt hiernach beim Auftraggeber. Mängelrügen des Auftraggebers müssen schriftlich erfolgen und spätestens sieben Tage nach Übergabe der Arbeitsergebnisse bei der Auftragnehmerin eingegangen sein. Nach Ablauf dieser Frist gelten die Arbeitsergebnisse als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen.
5. Anwendbares Recht / Gerichtsstand / Erfüllungsort
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart, auch bei Lieferungen ins Ausland. Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser ABG berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten Regelung wirtschaftlich und juristisch am nächsten kommt. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Auftragnehmerin. Die Auftragnehmerin ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber an seinem Sitz zu belangen.

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